Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 31. Juli 2009
§ 87

§ 87 – Wasserbuch

(1) Über die Gewässer sind Wasserbücher zu führen. (2) In das Wasserbuch sind insbesondere einzutragen: nach diesem Gesetz erteilte Erlaubnisse, die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen, und Bewilligungen sowie alte Rechte und alte Befugnisse, Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen nach § 68, normal Wasserschutzgebiete, normal Risikogebiete und festgesetzte Überschwemmungsgebiete. normal arabic Von der Eintragung von Zulassungen nach Satz 1 Nummer 1 kann in Fällen von untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung abgesehen werden. (3) Unrichtige Eintragungen sind zu berichtigen. Unzulässige Eintragungen und Eintragungen zu nicht mehr bestehenden Rechtsverhältnissen sind zu löschen. (4) Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.

Kurz erklärt

  • Es müssen Wasserbücher für Gewässer geführt werden.
  • In das Wasserbuch werden Erlaubnisse, Bewilligungen, alte Rechte, Planfeststellungsbeschlüsse und bestimmte Schutzgebiete eingetragen.
  • Bei geringfügiger wasserwirtschaftlicher Bedeutung kann auf die Eintragung von Erlaubnissen verzichtet werden.
  • Falsche Eintragungen müssen korrigiert und unzulässige oder veraltete Eintragungen gelöscht werden.
  • Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtliche Wirkung zur Begründung oder Änderung von Rechten.